Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Blister- und Warnverpackungsindustrie

Edisonweg 11 - 6101 XK Echt; Die Niederlande; T: +31 475 390550; ; info@ecobliss.com

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen & Die Bedingungen gelten für alle juristischen Personen innerhalb der Ecobliss-Gruppe, einschließlich Ecobliss Holding BV, Ecobliss Blisterproducts BV und anderer verbundener Unternehmen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen & Anwendbare Bedingungen. Hinterlegt von Ecobliss Blisterpackaging B.V. unter der Nr. 12054156 bei der Handelskammer in Limburg, Niederlande, am 10. Juli 2017 Alle Unternehmen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen & Bedingungen werden im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet.

Artikel 1: Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsbeziehungen und Vereinbarungen, in deren Rahmen der Lieferant Waren und/oder Dienstleistungen jeglicher Art an den Kunden liefert. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
  2. Der Geltung von Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Artikel 2: Angebote

  1. Alle Angebote und sonstigen Erklärungen des Lieferanten sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
  2. Angebote basieren auf den Angaben, Zeichnungen usw., die der Kunde bei der Angebotsanfrage zur Verfügung gestellt hat, von denen der Lieferant annehmen kann, dass sie richtig sind. Alle Zeichnungen, Modelle, Kataloge, Prospekte, Diagramme und Angaben zu Kapazität, Maßen und Gewicht sowie alle anderen vom Lieferanten bereitgestellten Informationen sind nur Richtwerte und nicht bindend, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Artikel 3: Rechte an geistigem Eigentum

  1. Sofern nicht anders vereinbart, behält der Lieferant alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf das technische Know-how des Lieferanten, das Marketingkonzept des Lieferanten, Verpackungskonzepte, Entwürfe, Skizzen, Bilder, Zeichnungen, Modelle, Software, Ideen und Lösungen sowie von ihm bereitgestellte Angebote . Diese Dokumente, Know-how und/oder Informationen bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder anderweitig verwendet werden, unabhängig davon, ob dem Kunden damit verbundene Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Eigentum auf erste Aufforderung hin an den Lieferanten zurückzugeben.

Artikel 4: Vereinbarungen

  1. Verträge, gleich welcher Bezeichnung, kommen erst zustande, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich akzeptiert wurden.
  2. Eine solche ausdrückliche Annahme wird durch eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten oder durch die Tatsache belegt, dass mit der Erfüllung des Vertrags begonnen wurde.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das Bestätigungsdokument mit dem Angebot und/oder der Vereinbarung übereinstimmt. Bei Abweichungen sollte der Kunde diese innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Bestätigung melden. In jedem Fall ist das Bestätigungsdokument maßgebend und die Bestellung wird gemäß dem Bestätigungsdokument ausgeführt.
  4. Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern des Lieferanten verpflichten diesen nicht, sofern er diese Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt hat. Untergeordnete Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer und Mitarbeiter ohne Prokura.

Artikel 5: Zeit und Ort der Lieferung

  1. Die vom Lieferanten angegebenen Liefer-, Fertigungs- und Leistungsfristen gelten stets nur annähernd, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt am spätesten der folgenden Zeitpunkte:
    A. das Datum des Vertragsabschlusses; oder
    B. das Datum auf der vom Lieferanten bereitgestellten Auftragsbestätigung; oder
    C. das Datum des Eingangs der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen, Muster, Testmaterialien usw. beim Lieferanten durch den Kunden; oder
    D. das Datum des Eingangs des vertragsgemäß im Voraus zu zahlenden Betrags beim Lieferanten vor Beginn der Arbeiten.
  2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist das Lieferdatum physischer Waren das Datum, an dem diese Waren das Werk oder Lager des Lieferanten in den Niederlanden oder das Lager seines Subunternehmers im Falle einer direkten Lieferung an den Kunden verlassen.
  3. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Vertragserfüllung durch Umstände verzögert oder erschwert wird, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
  4. Die Lieferverpflichtung kann während eines Zeitraums ausgesetzt werden, in dem der Kunde noch keine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten zu erfüllen hat. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verlängerung von Lieferfristen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer einer Verzögerung seitens des Lieferanten, die darauf zurückzuführen ist, dass der Besteller eine sich daraus ergebende Verpflichtung nicht erfüllt der Vereinbarung oder zur Bereitstellung jeglicher Mitwirkung, die von ihr im Hinblick auf die Erfüllung der Vereinbarung verlangt werden könnte.
  5. Eine Verzögerung bei der Lieferung von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen gibt dem Kunden nicht das Recht, Schadensersatz zu verlangen, den Vertrag zu kündigen oder von der Erfüllung einer Verpflichtung, die ihm gemäß dem Vertrag obliegt, Abstand zu nehmen.
  6. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, behält sich der Lieferant vor, Teillieferungen vorzunehmen oder die Leistungen in Teilen zu erbringen. Soweit solche Lieferungen oder Leistungen als im Rahmen gesonderter Vereinbarungen erfolgt oder erbracht gelten, gelten für jede dieser Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Übernimmt der Lieferant den Transport von Waren zum Kunden und organisiert oder veranlasst diesen Transport, werden die anfallenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Ungeachtet der getroffenen Vereinbarungen über Fracht- und sonstige Kosten und unabhängig davon, wer den Versand veranlasst, geht die Gefahr der verkauften Ware in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk und/oder Lager verlässt. Der Lieferant haftet in keinem Fall für Schäden, die den Betrag übersteigen, den er vom Spediteur und/oder Versicherer im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung während des Transports erhält, und tritt seine Forderung gegen den Spediteur oder Versicherer an den Kunden zu dessen Lasten ab Anfrage.

Artikel 6: Preise

  1. Alle Preise verstehen sich in der Landeswährung des Lieferanten, ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige Steuern, Einfuhrzölle, Zölle usw.
  2. Alle Preise verstehen sich ab Werk, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Lieferant hat das Recht, alle angebotenen und/oder vereinbarten Preise unter Anpassung der geschuldeten Mehrwertsteuer proportional zu erhöhen, falls nach Angebotserstellung oder Vertragsabschluss die Material-, Rohstoff- oder Arbeitskosten, Transportkosten, oder von staatlichen Abgaben oder Einfuhrzöllen, und ferner im Falle einer Erhöhung der Kaufpreise aufgrund einer Änderung des Wertes der anwendbaren Währung aufgrund einer Änderung des Wechselkurses oder auf andere Weise, und schließlich, wenn der Kunde Änderungen an seiner Bestellung vornimmt, die dem Lieferanten höhere Kosten verursachen als denen, auf deren Grundlage das Angebot erstellt wurde.
  4. Ist kein Preis vereinbart, gelten die aktuellen Preise, basierend auf den Maschinen-, Material- und Lohnkosten am Tag des Angebots.

Artikel 7: Zahlung

  1. Der Kunde hat Rechnungen gemäß den darin genannten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Kunde Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
  2. Alle Zahlungen sind ohne Abzug und/oder Berichtigung in der vereinbarten Weise zu leisten. Der Kunde hat niemals das Recht, aus welchen Gründen auch immer, Zahlungen aufzuschieben oder (vermeintliche) Forderungen gegen den Lieferanten abzuziehen.
  3. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, für Lieferungen oder Teillieferungen ganz oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
  4. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten ohne Nachweis des Verzugs und beginnend mit dem Fälligkeitsdatum der Rechnung(en) Zinsen in Höhe von Art. 6:119 a BW (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) oder der gesetzliche Zinssatz zuzüglich 2 % auf den unbezahlten Betrag. Bleibt der Kunde nach Mahnung oder Inverzugsetzung weiterhin im Zahlungsverzug, kann der Lieferant die Forderung zur Einziehung abtreten, wobei der Kunde zusätzlich zur vollen Restschuld alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, einschließlich der von externen Sachverständigen berechneten und vom Hof festgestellten Kosten. Zahlungen des Kunden, wenn er gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels in Verzug ist, mindern zuerst die fälligen gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, dann die Zinsen und schließlich die Hauptsumme.

Artikel 8: Montage, Installation und Service der Geräte

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Geräte zu den ortsüblichen Preisen montiert, demontiert und in Betrieb genommen.
  2. Die Mitarbeiter, denen solche Arbeiten übertragen wurden, beschränken diese Arbeiten auf die vom Lieferanten gelieferte Ausrüstung und/oder die Ausrüstung, die in der Bestellung enthalten war. Für Arbeiten zur Montage, Demontage und Inbetriebnahme von Anlagen, die nicht Gegenstand der Bestellung sind, haftet der Lieferant nicht.
  3. Die Montage, Demontage und Inbetriebnahme von Geräten beinhaltet keine Nebenarbeiten, insbesondere keine Arbeiten im Zusammenhang mit Elektro, Luftversorgung, Klempnern, Erdarbeiten, Maurer-, Fundament-, Zimmerer- und Malerarbeiten sowie sonstige Arbeiten baulicher Art. Solche Arbeiten erfolgen vollständig auf Rechnung und Risiko des Kunden.
  4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens des Mitarbeiters des Lieferanten zur Ausführung der Arbeiten am Montageort Einrichtungen zur Montage/Inbetriebnahme vorhanden sind. Falls ein interner Gerätetransport erforderlich ist, liegt die rechtzeitige Durchführung in der Verantwortung des Kunden und auf Rechnung des Kunden.
  5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Arbeiten ungestört arbeiten kann. Hierzu hat der Auftraggeber unter anderem dafür zu sorgen, dass in dem Bereich, in dem die Arbeiten auszuführen sind, Bedarfe wie Druckluft, Strom, Hebehilfen (sowie Fachpersonal) vorhanden sind, sofern sich aus der Art der Arbeiten nichts anderes ergibt Vereinbarung. Darüber hinaus hat der Kunde für die Bereitstellung der erforderlichen Werkzeuge und Hilfeleistungen zu sorgen und die Einweisung der Monteure zu veranlassen. Auch der rechtzeitige Anschluss der Geräte an die Stromversorgung, Luftversorgung, Wasserversorgung usw. liegt in jedem Fall in der Verantwortung des Kunden und auf Rechnung des Kunden.
  6. Der Besteller hat auf eigene Rechnung und Gefahr dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern des Lieferanten geeignete Unterkünfte, ordnungsgemäße sanitäre Anlagen und sonstige nach ARBO-wet (Arbeitsbedingungengesetz) erforderliche Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  7. Kann die Anlage nicht ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung montiert, demontiert oder in Betrieb genommen werden oder verzögern sich solche Arbeiten sonst durch Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ist der Lieferant berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung zu stellen damals. Alle unvorhergesehenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden, insbesondere: a. Kosten, die dadurch entstehen, dass die Montage nicht zu den üblichen Tageszeiten stattfinden kann; und B. Reise- und Übernachtungskosten, die nicht im Preis enthalten waren.
  8. Der Kunde muss bei Abschluss der Arbeiten anwesend sein und sich von der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten überzeugen. Auf Verlangen hat der Kunde auch den Servicebericht zu unterzeichnen. Reklamationen über die Ausführung oder Dauer der Arbeiten, die nach dem Verlassen des Montagepersonals eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er einen Mangel nach Abschluss der Arbeiten vernünftigerweise nicht hätte entdecken können. In diesem Fall muss der Kunde innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten schriftlich reklamieren und dem Lieferanten Gelegenheit zur Behebung des etwaigen Mangels geben, sofern die Anzeige innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt. Der Kunde hat die Art des Mangels und wie er festgestellt wurde, anzugeben.

Artikel 9: Beschwerden

  1. Reklamationen über sichtbare Mängel bei der Lieferung von Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen müssen dem Lieferanten per Einschreiben, Fax oder E-Mail innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung gemeldet werden.
  2. Reklamationen bezüglich anderer Mängel in Bezug auf die Lieferung von Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen müssen dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen, nachdem solche Mängel aufgetreten sind oder vernünftigerweise auftreten könnten, schriftlich, per Einschreiben, Fax oder E-Mail gemeldet werden, jedoch nicht später als innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung der Ware.
  3. Wenn der Kunde die oben in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen nicht einhält, verliert er alle Ansprüche, die er gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf die betreffenden Mängel haben könnte.
  4. Reklamationen über Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
  5. Der Besteller verliert alle ihm zustehenden Rechte wegen eines Mangels, wenn er nicht innerhalb der vorgenannten Fristen gerügt und/oder dem Lieferanten keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben hat.
  6. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich besondere qualitätsbezogene Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die allgemeinen Abnahmekriterien von Ecobliss bei Streitigkeiten über die Qualität von Verpackungsmaterialien.

Artikel 10: Geräte- und Ersatzteilgarantie

  1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Garantiezeit in Bezug auf die Ausrüstung die im Angebot der Ausrüstung angegebene Frist oder begrenzt auf die vom Subunternehmer des Lieferanten angegebene Garantiezeit. In jedem Fall überschreitet die Gewährleistungsfrist niemals einen Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung der Geräte und/oder Geräteersatzteile.
  2. Im Falle eines Mangels des Gerätes oder Geräteersatzteils hat der Lieferant das Recht, dem Kunden gegen Rückgabe des mangelhaften Teils eine volle Gutschrift zu erstatten, das mangelhafte Teil zu reparieren oder ein neues Teil zu liefern. In jedem Fall fällt nur das physische Teil unter die Garantie, nicht Arbeitskosten, Versandkosten, Reisekosten oder andere Kosten, die mit dem Austausch des Teils verbunden sind.
  3. Der Kunde muss alle vom Lieferanten gegebenen Verbesserungsanweisungen befolgen und muss den Zugang zu und die Zeit für Reparaturen, Inspektionen, Verbesserungen und Ersatz der Ausrüstung garantieren. Allfällige Mehrkosten, die durch ungenügende Erreichbarkeit oder Arbeitsplatz entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  4. Die Gewährleistung erlischt, wenn dem Lieferer keine Gelegenheit zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung gegeben wird. Nur bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr größerer Schäden darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Dies sollte in jedem Fall in Absprache mit dem Lieferanten und nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Nur bei besonderer Vereinbarung gehen die Kosten zu Lasten des Lieferanten.
  5. Die Gewährleistungsfrist für alle Ersatzteile und/oder Verbesserungen entspricht der der ursprünglichen Lieferung, überschreitet jedoch nicht die Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Lieferung. Die Gewährleistung erlischt bei nicht vom Lieferer und/oder ohne schriftliche Zustimmung vorgenommenen Änderungen an den Geräten, bei unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller und/oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Mittel, ungeeigneter Typen von Kraftstoff, nicht saubere und/oder trockene Luft, Betrieb der Anlage mit höherer Drehzahl als vorgesehen und ausgelegt, falsche Einstellungen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht nachweislich vom Lieferanten zu vertreten sind, Vernachlässigung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Änderungen oder Arbeiten durch den Kunden und/oder Dritte sowie Einflüsse von Zulieferteilen Dritter.
  6. Die Gewährleistung gilt nicht bei normaler Abnutzung oder bei Weiterbenutzung nach Auftreten eines Mangels. Die Garantie gilt nur, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen (sowohl finanzielle als auch andere) gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat.

Artikel 11: Eigentumsübergang

  1. Für den Eigentumserwerb des Kunden an der vom Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Ware gilt eine aufschiebende Bedingung. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle Beträge, die der Kunde aufgrund von Lieferungen oder erbrachten Leistungen an den Lieferanten zu zahlen hat, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Lieferanten gezahlt wurden.
  2. Im Falle der Verarbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware mit fremder Ware oder des Eigentumserwerbs an der Ware durch Spezifikation wird der Lieferant, soweit gesetzlich möglich, Eigentümer der so entstandenen Ware. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterzuverkaufen oder mit einem eingeschränkten Recht zu belasten, außer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugunsten des Lieferanten aufzubewahren oder identifizierbar zu machen und sie voneinander und von den anderen Waren im Besitz des Kunden getrennt zu halten. Wenn der Kunde eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag in Bezug auf die verkauften Waren oder die auszuführenden Arbeiten nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, diese Waren zurückzunehmen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  4. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, sich Zugang zu dem Ort zu verschaffen, an dem sich diese Waren befinden. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden die mit der Rücknahme der Ware verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 12: Auftragsstornierung und Projektende

  1. Der Kunde kann eine Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen unter den folgenden Bedingungen und Bedingungen stornieren:
    a. Die Kündigung erfolgt schriftlich und enthält wichtige Kündigungsgründe. Ob dies der Fall ist, liegt allein im Ermessen des Lieferanten.
    b. Der Lieferant verpflichtet sich, die Arbeiten so schnell wie möglich einzustellen. Falls erforderlich und möglich, wird der Lieferant Bestellungen bei Unterlieferanten stornieren.
    c.Sämtliche Kosten für Rohstoffe, unfertige Leistungen, Ingenieur- und/oder Konstruktionsarbeiten, Arbeitskosten, Komponenten, Halbfertigteile, Gemeinkosten usw. bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Stornierung gehen zu Lasten des Kunden.
    d. Sämtliche Kosten, die durch die Auftragsstornierung selbst entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
    e. Im Falle von Standard- und nicht kundenspezifischer Ausrüstung stimmt der Kunde zu, die angemessenen Kosten zu zahlen, die dem Lieferanten gegebenenfalls durch die Stornierung entstehen.
  2. Wenn für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten keine Nachbestellung von Verpackungsmaterialien erfolgt, hat der Lieferant das Recht, alle Werkzeuge im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Verpackungsmaterialien zu entsorgen. Dies gilt auch, wenn der Kunde diese Werkzeuge (teilweise oder vollständig) bezahlt hat.

Artikel 13: Haftung

  1. Der Lieferant haftet nur für Verluste oder Schäden, die dem Kunden entstehen, die direkt und ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz seitens des Lieferanten zurückzuführen sind, mit der Maßgabe, dass nur solche Verluste oder Schäden ersatzfähig sind, für die der Lieferant verantwortlich ist versichert sind oder in Anbetracht der in der Branche geltenden Gepflogenheiten vernünftigerweise hätte versichert werden müssen. In jedem Fall ist die Haftung auf den Auftragswert beschränkt, auf den sich der Verlust oder die Beschädigung bezieht. Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
    a. Folgeschäden oder -schäden (Ausfälle und andere Kosten, Einkommensverluste usw.) aus welchen Gründen auch immer, indirekte Schäden, Verluste und Verluste, die Dritten zugefügt werden, sind nicht ersatzfähig. Sofern er es wünscht, hat der Kunde diesen Schaden zu versichern.
    b. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursacht wurden.
    c. Der vom Lieferanten zu erstattende Verlust oder Schaden wird gemindert, wenn der vom Kunden zu zahlende Preis im Verhältnis zum Umfang des dem Kunden entstandenen Verlusts oder Schadens gering ist.
    d. Der Lieferant haftet nicht für Verluste oder Schäden, Eignung, Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, die sich aus Design- und/oder Beratungsleistungen und Ideen/Lösungen für Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Verpackungsdesigns, Verpackungslösungen, Verpackungsmaschinen ergeben, die hergestellt werden und geliefert nach Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Anweisungen des Kunden. Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für Gegenstände, Teile oder Komponenten, die ihm vom Besteller zur Bearbeitung oder Ausführung eines Auftrages beigestellt oder in Absprache mit dem Besteller eingesetzt wurden.
  2. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Schadensersatzansprüchen Dritter gegen den Lieferanten im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeichnungen, Modellen oder anderen Gegenständen frei, die der Kunde zur Verfügung gestellt hat, und haftet für alle daraus entstehenden Kosten.

Artikel 14: Höhere Gewalt

  1. Wenn der Lieferant einen Vertrag nach Vertragsschluss aufgrund von Umständen, die dem Lieferanten bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, nicht erfüllen kann, hat der Lieferant das Recht zu verlangen, dass der Inhalt des Vertrags geändert wird damit Leistung noch möglich ist. Der Lieferant hat außerdem das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen und gerät nicht in Verzug, wenn er aufgrund von Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist und die sich seiner Kontrolle entziehen. Umstände, die vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, umfassen das Versäumnis von Lieferanten des Lieferanten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, Feuer, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Verlust des zu verarbeitenden Materials oder Einfuhr- oder Handelsverbote.
  2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Leistung auszusetzen, wenn die Leistung dauerhaft unmöglich ist oder wenn die vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate dauert, wobei in diesem Fall der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst wird, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens hat angefallen sein. Wenn der Lieferant einen Teil seiner Verpflichtung erfüllt hat, hat er Anspruch auf einen proportionalen Teil des vereinbarten Preises auf der Grundlage der bereits durchgeführten Arbeiten und der entstandenen Kosten.

Artikel 15: Verzug, Suspendierung und Kündigung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn:
    a. der Kunde eine Verpflichtung nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, die sich für den Kunden aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergibt;
    b. der Kunde für insolvent erklärt wurde oder Zahlungsaufschub beantragt hat oder wenn die Geschäfte des Kunden eingestellt oder liquidiert wurden; oder
    c. gelieferte Ware, deren Eigentum nicht oder noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, wird beim Kunden gepfändet. Der Kunde befindet sich von Rechts wegen in Verzug und der Lieferant hat das Recht, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, nach Wahl des Lieferanten die Erfüllung des Vertrags um höchstens drei Monate auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen ganz oder teilweise, ohne dass der Lieferant für irgendwelche Schäden oder Gewährleistungen haftet und unbeschadet anderer Rechte, die der Lieferant haben könnte.
  2. In den oben unter (a), (b) und (c) genannten Fällen wird jede Forderung, die der Lieferant gegen den Kunden hat oder erhält, sofort und pauschal fällig.
  3. Wenn der Lieferant begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden hat, hat er das Recht:
    a. die weitere Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Zweifel nach vernünftigem Ermessen des Lieferanten ausreichend ausgeräumt ist; und/oder.  b. Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit vom Kunden zu verlangen und zu erhalten, bevor die Vertragserfüllung fortgesetzt wird.
  4. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags durch den Kunden hat der Lieferant in jedem Fall Anspruch auf Ersatz aller finanziellen Verluste, wie Kosten, entgangener Gewinn und angemessene Kosten, die zur Feststellung des Schadens und der Haftung entstanden sind. Im Falle einer teilweisen Auflösung hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass bereits erbrachte Leistungen des Lieferanten rückgängig gemacht werden und der Lieferant hat den vollen Anspruch auf Zahlung bereits erbrachter Leistungen.

Artikel 16: Anwendbares Recht

  1. Alle Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich den niederländischen Gesetzen, ohne Einschränkung des Rechts des Lieferanten, die hierin enthaltenen Bedingungen in dem Land durchzusetzen, in dem sich der Kunde befindet, und unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts Roermond, Niederlande. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens finden keine Anwendung, ebenso wenig wie künftige internationale Vereinbarungen über den Kauf beweglicher körperlicher Gegenstände, deren Geltungsbereich von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
  2. Bei Geschäften mit unseren Partnern kann der Lieferant personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Der Lieferant geht bei der Verwaltung privater/persönlicher Daten mit großer Sorgfalt vor. Der Lieferant handelt jederzeit gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.